Damit bestehen äusserst gewichtige Indizien dafür, dass er auch künftig in Straftaten verwickelt sein wird. Mit dem Argument, dass diese Taten sich einzig im Rahmen öffentlichkeitswirksamer, politischer Aktionen abspielen würden, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht anmerkt, scheint er das Ausmass der ihm vorgeworfenen Delikte zu verkennen resp. zu bagatellisieren. Namentlich bei der Anlasstat handelt es sich angesichts des von der Privatklägerin geltend gemachten Schadens von CHF 20'000.00 nicht mehr um ein Kavaliersdelikt.