Schliesslich könne vor dem Hintergrund der Art seiner Vorstrafen verneint werden, dass beim Beschwerdeführer eine gegenüber einem Durchschnittsbürger erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er ausserhalb politischer Aktionen Delikte begehe, bei welchen er DNA-Spuren hinterlasse. 6.2 Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Beschimpfung.