Diese Aktionen begehe er meist angekündigt, ausschliesslich öffentlich und in der Regel filme er diese und publiziere danach das Filmmaterial auf Facebook oder andernorts. Allfällige Straftaten seien also öffentlich einsehbar, weshalb es keiner DNA-Spurensuche bedürfe, um den Beschwerdeführer zu überführen. Schliesslich könne vor dem Hintergrund der Art seiner Vorstrafen verneint werden, dass beim Beschwerdeführer eine gegenüber einem Durchschnittsbürger erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er ausserhalb politischer Aktionen Delikte begehe, bei welchen er DNA-Spuren hinterlasse.