Nach dem bisherigen Mustervorgehen des Beschwerdeführers werde es aber auch bei solchen Anschuldigungen nicht nötig sein, auf seine DNA zurückzugreifen. Sachbeschädigungen seien dem Beschwerdeführer vor dem fraglichen Vorfall nie vorgeworfen worden und seine Hausfriedensbrüche seien stets Teil einer von ihm inszenierten politischen Aktion. Diese Aktionen begehe er meist angekündigt, ausschliesslich öffentlich und in der Regel filme er diese und publiziere danach das Filmmaterial auf Facebook oder andernorts.