6. DNA-Analyse zur Aufklärung weiterer Delikte 6.1 Nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist die DNA-Probeentnahme zwecks Aufklärung weiterer Straftaten an die Begehung eines Offizialdelikts geknüpft. Weiter führt er aus, zur Klärung offener oder künftiger Straftaten sei die DNA-Analyse einzig bei den Delikten der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs von Nutzen. Nach dem bisherigen Mustervorgehen des Beschwerdeführers werde es aber auch bei solchen Anschuldigungen nicht nötig sein, auf seine DNA zurückzugreifen.