4 über den Ablauf des Tatgeschehens, welcher durch die Kamera erfasst wurde, Unklarheiten. Es handelt sich dabei um Tatsachen, die den Strafbehörden bereits bekannt und rechtsgenügend erwiesen sind, weshalb darüber kein weiterer Beweis mehr zu führen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die DNA-Analyse ist zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachbeschädigung nicht erforderlich und damit nicht verhältnismässig. Zur Aufklärung der Anlasstat hätte die DNA-Analyse mit anderen Worten nicht angeordnet werden dürfen.