Dies gelte auch dann, wenn ein Geständnis vorliege, da die Behörden verpflichtet seien, ein Geständnis auf seine Plausibilität hin zu prüfen. Insgesamt betrachtet sei es mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, die Sachverhaltsermittlung im Untersuchungsverfahren über Gebühr einzuschränken. 5.3 Die Zulässigkeit der DNA-Probeentnahme und -auswertung scheitert vorliegend nicht am Erfordernis der Eignung, sondern an der Erforderlichkeit. Nebst dem, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte C.________ geständig sind, wurde das Tatgeschehen durch eine Überwachungskamera aufgezeichnet.