Die vorhandene DNA biete somit keinen Rückschluss auf die Täterschaft bezüglich der Anlasstat. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme dagegen, die Untauglichkeit eines Beweismittels, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, sei erst und nur dann anzunehmen, wenn das Beweismittel per se ungeeignet sei, den vorgesehenen Beweis zu erbringen. Sei der Beweiswert fraglich oder zweifelhaft, sei der Beweis zu erheben und sein Beweiswert im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Dies gelte auch dann, wenn ein Geständnis vorliege, da die Behörden verpflichtet seien, ein Geständnis auf seine Plausibilität hin zu prüfen.