5. DNA-Analyse zur Aufklärung der Anlasstat 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, zur Aufklärung der ihm vorgeworfenen Sachbeschädigung sei die DNA-Analyse sowohl unnötig als auch untauglich. Unnötig sei sie deshalb, weil die Tathandlung vom Beschwerdeführer nicht nur nicht bestritten werde, sondern sogar auf von ihm publiziertem Filmmaterial aufgenommen sei. Ein Abzug davon liege der Staatsanwaltschaft vor. Untauglich sei die DNA-Analyse, weil aus einer vorhandenen DNA auf den Bodenmarkierungen keinerlei Rückschlüsse auf die Tathandlung gezogen werden könnten.