4. 4.1 Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes kann eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden, um das Verbrechen oder Vergehen aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat (Art. 255 Abs. 1 StPO). Mit Hilfe des Vergleichs von DNA- Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge erkannt sowie die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des DNA-Profil-Gesetzes [SR 363]).