385 Abs. 1 StPO) jedenfalls klarerweise nicht. Von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Begründungsanforderungen kennen. Entsprechend muss in solchen Fällen in der Regel, wenn nicht ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis infrage kommen, keine Nachfrist zur Verbesserung (Art. 385 Abs. 2 StPO) angesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu