2.2 Zwar beantragt der Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gemäss Titel der Beschwerdeschrift («Beschwerde gegen Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils») und der in dieser enthaltenen Begründung setzt er sich aber einzig gegen die DNA-Analyse, nicht jedoch gegen die erkennungsdienstliche Erfassung zur Wehr. Soweit sich sein Rechtsbegehren auf die erkennungsdienstliche Erfassung bezieht, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen (Art. 385 Abs. 1 StPO) jedenfalls klarerweise nicht.