BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und DNA-Profil-Erstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen, eingetreten. 2.2 Zwar beantragt der Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung.