Gleichzeitig stellte er für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Am 22. Dezember 2020 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Weiter wurde festgestellt, dass die dem Beschwerdeführer gewährte amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gelte. In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.