Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 552 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2020 (BM 20 41819) Erwägungen: 1. Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung ordnete die Regiona- le Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 1. De- zember 2020 die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten A.________ an. Gegen die Anordnung der Erstel- lung eines DNA-Profils erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Dezember 2020 Beschwerde. Sein Rechtsbegehren lautete wie folgt: Die Verfügung vom 1. Dezember 2020 der Staatsanwaltschaft Bern betreffend erkennungs- dienstlicher Erfassung des Beschwerdeführers, inkl. Abnahme eines Wangenschleimabstrichs und Erstellung einer DNA-Probe sei aufzuheben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Gleichzeitig stellte er für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um amtliche Ver- teidigung. Am 22. Dezember 2020 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Weiter wurde festgestellt, dass die dem Beschwerdeführer gewährte amtliche Verteidigung auch im Beschwerde- verfahren gelte. In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2021 beantragte die Gene- ralstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der erkennungsdienstli- chen Erfassung und DNA-Profil-Erstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird, unter Vor- behalt der nachfolgenden Ausführungen, eingetreten. 2.2 Zwar beantragt der Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. Gemäss Titel der Beschwerdeschrift («Beschwerde gegen Anord- nung der Erstellung eines DNA-Profils») und der in dieser enthaltenen Begründung setzt er sich aber einzig gegen die DNA-Analyse, nicht jedoch gegen die erken- nungsdienstliche Erfassung zur Wehr. Soweit sich sein Rechtsbegehren auf die er- kennungsdienstliche Erfassung bezieht, genügt seine Beschwerde den Begrün- dungsanforderungen (Art. 385 Abs. 1 StPO) jedenfalls klarerweise nicht. Von fach- kundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Be- gründungsanforderungen kennen. Entsprechend muss in solchen Fällen in der Re- gel, wenn nicht ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis infrage kommen, keine Nachfrist zur Verbesserung (Art. 385 Abs. 2 StPO) angesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu 2 Art. 385 StPO). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme auf die fehlende Begründung hingewiesen hat und der Be- schwerdeführer folglich noch hätte reagieren und eine Begründung bzw. Klarstel- lung nachliefern können. Soweit die Beschwerde sich gegen die (über den Wan- genschleimhautabstrich hinausgehende) erkennungsdienstliche Erfassung richtet, ist darauf nicht einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, auf dem Bundesplatz angebrachte Bo- denmarkierungen entfernt und dadurch beschädigt zu haben. Die Staatsanwalt- schaft ordnete die DNA-Analyse einerseits mit der Begründung an, sie diene dem Spurenabgleich und somit der Klärung der Anlasstat. Ausserdem sei der Be- schwerdeführer mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen Beschimpfung, Haus- friedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinde- rung einer Amtshandlung. Aufgrund dessen bestehe eine erhöhte Wahrscheinlich- keit der Begehung von weiteren Vergehen oder Verbrechen, für deren Aufklärung seine DNA hilfreich sein könnte. 4. 4.1 Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes kann eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden, um das Verbrechen oder Vergehen aufzuklären, welches da- zu Anlass gegeben hat (Art. 255 Abs. 1 StPO). Mit Hilfe des Vergleichs von DNA- Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tat- verdacht entlastet, Tatzusammenhänge erkannt sowie die Beweisführung unter- stützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des DNA-Profil-Gesetzes [SR 363]). 4.2 Über den Gesetzeswortlaut hinaus sind die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann zulässig, wenn damit andere Delikte als die im Raum stehende Anlasstat aufgeklärt werden können. Die Erstellung eines DNA-Profils muss es auch erlauben, Täter von Delik- ten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteile des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.3; 1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 2.1). 4.3 Die DNA-Probenahme und -Profilerstellung sowie die Aufbewahrung der erhobe- nen Daten stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persön- liche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Grundrechte und Grundfrei- heiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 145 IV 263 E. 3.4). Es handelt sich dabei um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 1-3 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme 3 von DNA-Proben und deren Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnah- men erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (Bst. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfah- rens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunk- te dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delik- te verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4; 1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 2.2). In die Gesamt- abwägung miteinzubeziehen ist namentlich, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4). 5. DNA-Analyse zur Aufklärung der Anlasstat 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, zur Aufklärung der ihm vorgeworfenen Sachbe- schädigung sei die DNA-Analyse sowohl unnötig als auch untauglich. Unnötig sei sie deshalb, weil die Tathandlung vom Beschwerdeführer nicht nur nicht bestritten werde, sondern sogar auf von ihm publiziertem Filmmaterial aufgenommen sei. Ein Abzug davon liege der Staatsanwaltschaft vor. Untauglich sei die DNA-Analyse, weil aus einer vorhandenen DNA auf den Bodenmarkierungen keinerlei Rück- schlüsse auf die Tathandlung gezogen werden könnten. Die Markierungen hätten sich auf einem rege frequentierten öffentlichen Platz befunden, weshalb sich dort die DNA zahlreicher Passanten finden dürfte, welche mit der Anlasstat nicht das Geringste zu tun hätten. Die vorhandene DNA biete somit keinen Rückschluss auf die Täterschaft bezüglich der Anlasstat. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme dagegen, die Untaug- lichkeit eines Beweismittels, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, sei erst und nur dann anzunehmen, wenn das Beweismittel per se ungeeignet sei, den vor- gesehenen Beweis zu erbringen. Sei der Beweiswert fraglich oder zweifelhaft, sei der Beweis zu erheben und sein Beweiswert im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Dies gelte auch dann, wenn ein Geständnis vorliege, da die Behörden verpflichtet seien, ein Geständnis auf seine Plausibilität hin zu prüfen. Insgesamt betrachtet sei es mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, die Sach- verhaltsermittlung im Untersuchungsverfahren über Gebühr einzuschränken. 5.3 Die Zulässigkeit der DNA-Probeentnahme und -auswertung scheitert vorliegend nicht am Erfordernis der Eignung, sondern an der Erforderlichkeit. Nebst dem, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte C.________ geständig sind, wurde das Tatgeschehen durch eine Überwachungskamera aufgezeichnet. Das Video liegt dem Anzeigerapport vom 21. Dezember 2020 bei. Darauf ist zu erkennen, wie zwei Personen mehrere Bodenmarkierungen gemeinsam entfernen, die Aufkleber zusammenfalten und auf die Seite legen. Durch das Zoomen der Kamera und mit- hilfe eines von ihm auf Facebook geposteten Fotos der Aktion (Beilage B zur Ein- vernahme vom 2. Dezember 2020) ist der Beschwerdeführer klar als eine dieser beiden Personen zu erkennen. Damit bestehen weder über seine Identität noch 4 über den Ablauf des Tatgeschehens, welcher durch die Kamera erfasst wurde, Un- klarheiten. Es handelt sich dabei um Tatsachen, die den Strafbehörden bereits be- kannt und rechtsgenügend erwiesen sind, weshalb darüber kein weiterer Beweis mehr zu führen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die DNA-Analyse ist zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachbeschädigung nicht erforderlich und damit nicht verhältnismässig. Zur Aufklärung der Anlasstat hätte die DNA-Analyse mit anderen Worten nicht angeordnet werden dürfen. 6. DNA-Analyse zur Aufklärung weiterer Delikte 6.1 Nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist die DNA-Probeentnahme zwecks Aufklärung weiterer Straftaten an die Begehung eines Offizialdelikts ge- knüpft. Weiter führt er aus, zur Klärung offener oder künftiger Straftaten sei die DNA-Analyse einzig bei den Delikten der Sachbeschädigung und des Hausfrie- densbruchs von Nutzen. Nach dem bisherigen Mustervorgehen des Beschwerde- führers werde es aber auch bei solchen Anschuldigungen nicht nötig sein, auf sei- ne DNA zurückzugreifen. Sachbeschädigungen seien dem Beschwerdeführer vor dem fraglichen Vorfall nie vorgeworfen worden und seine Hausfriedensbrüche sei- en stets Teil einer von ihm inszenierten politischen Aktion. Diese Aktionen begehe er meist angekündigt, ausschliesslich öffentlich und in der Regel filme er diese und publiziere danach das Filmmaterial auf Facebook oder andernorts. Allfällige Strafta- ten seien also öffentlich einsehbar, weshalb es keiner DNA-Spurensuche bedürfe, um den Beschwerdeführer zu überführen. Schliesslich könne vor dem Hintergrund der Art seiner Vorstrafen verneint werden, dass beim Beschwerdeführer eine ge- genüber einem Durchschnittsbürger erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er ausserhalb politischer Aktionen Delikte begehe, bei welchen er DNA-Spuren hinter- lasse. 6.2 Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfrie- densbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Beschimpfung. Nebst dem laufenden Verfahren wegen Sachbeschädigung liegen aktuell mehrere neue Strafanzeigen wegen der bereits genannten Delikte sowie wegen Missachtens der Maskenpflicht vor. In seiner Stellungnahme stellt der Beschwerdeführer selber nicht in Abrede, erneut straffällig zu werden. Damit bestehen äusserst gewichtige Indizi- en dafür, dass er auch künftig in Straftaten verwickelt sein wird. Mit dem Argument, dass diese Taten sich einzig im Rahmen öffentlichkeitswirksamer, politischer Aktio- nen abspielen würden, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Wie die Ge- neralstaatsanwaltschaft zu Recht anmerkt, scheint er das Ausmass der ihm vorge- worfenen Delikte zu verkennen resp. zu bagatellisieren. Namentlich bei der Anlass- tat handelt es sich angesichts des von der Privatklägerin geltend gemachten Scha- dens von CHF 20'000.00 nicht mehr um ein Kavaliersdelikt. Selbst wenn die DNA- Probeentnahme entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht an die Be- gehung eines Offizialdelikts geknüpft wäre, kann angemerkt werden, dass es sich hierbei um eine qualifizierte Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 312.0) und damit um ein Offizialdelikt han- delt (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Auch die vom Beschwerdeführer in der Ver- gangenheit anderweitig verübten und nunmehr in Aussicht gestellten Straftaten 5 lassen sich nicht einfach als harmlose politische Propagandaaktionen abtun. Nicht zuletzt aufgrund der Häufigkeit, in welcher der Beschwerdeführer seine «Aktionen» tätigt und mit welcher er die Strafverfolgungsbehörde beschäftigt (und voraussicht- lich weiter beschäftigen wird), kann nicht mehr von leichter Delinquenz gesprochen werden. Auch enthält das Deliktsmuster des Beschwerdeführers in seiner Gesamt- heit Delikte von gewisser Schwere wie etwa Hausfriedensbrüche oder Straftaten gegen die öffentliche Gewalt, welche die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen. Namentlich bei einem Hausfriedensbruch ist die DNA-Analyse in der Regel ein äusserst taugliches Ermittlungsinstrument. Darauf zu vertrauen, dass der Be- schwerdeführer seine als politischen Aktivismus bezeichneten Straftaten jedes Mal vorher ankündigt, dokumentiert und publiziert und damit quasi selber die Arbeit der Ermittler übernimmt, kann den Strafverfolgungsbehörden klarerweise nicht zuge- mutet werden. Eine derartige Erschwerung der Ermittlungstätigkeit ist nicht ange- bracht. Hinzu kommt, dass die DNA-Probeentnahme nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein präventives Element aufweisen darf. Schliesslich ist die Massnahme angesichts der Geringfügigkeit des Eingriffs als zumutbar zu beurtei- len. Mit Blick auf die Aufklärung weiterer vom Beschwerdeführer begangene oder noch zu begehende Delikte ist die DNA-Analyse folglich rechtens. 6.3 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegen- den Beschwerdeführer auferlegt. 8. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Hauptverfahrens durch die Staats- anwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, E.________, StatPol Waisenhaus (per A-Post) Bern, 10. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7