Erstere konnte bloss oberflächlich erfolgen. Die umfassende technische Durchsuchung der Geräte, welche die Sichtung von (auch gelöschten) Fotografien, Chatnachrichten, Telefonverbindungen etc. mit Hinweisen auf Tags, Graffitis usw. beinhaltet, steht noch aus und ist weiterhin erforderlich. Die Zwangsmassnahme ist somit sowohl geeignet, erforderlich als auch zumutbar, zumal das öffentliche Interesse an der funktionierenden Strafrechtspflege hier höher wiegt als die Grundrechtseinschränkung des Beschwerdeführers.