Eine mildere Massnahme, die zum gleichen Ziel führen könnte, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Polizei habe bereits anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2020 Einsicht in die Geräte genommen, macht er sinngemäss geltend, dass eine Durchsuchung gar nicht mehr erforderlich sei. Damit verkennt er jedoch, dass eine – allenfalls tatsächlich bereits erfolgte – Einsichtnahme im Rahmen einer Befragung mit der verfügten Durchsuchung der Geräte nicht gleichzusetzen ist. Erstere konnte bloss oberflächlich erfolgen.