Zur Aufklärung dieser weiteren Vorwürfe sollen nun die Inhalte der sichergestellten Geräte auf ihre Beweiseignung hin ausgewertet werden. In Anbetracht der mehrfachen Sachbeschädigung, welche dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, ist die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme zu bejahen. Dies auch ohne dass dem Beschwerdeführer konkret in Aussicht gestellt werden müsste, bis wann ihm die sichergestellten Geräte wieder zurückgegeben werden. Eine mildere Massnahme, die zum gleichen Ziel führen könnte, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht.