und 111 ff.). Im Weiteren ist aktenkundig, dass dieser Tag «C.________» in gleicher oder ähnlicher Weise bereits früher an verschiedenen Objekten in relativer Nähe zum Wohnort des Beschwerdeführers mit gleicher Schrift angebracht wurde. Dementsprechend sind diese weiteren Tags mutmasslich ebenfalls dem Beschwerdeführer zuzuordnen, weshalb sich der hinreichende Tatverdacht wegen mehrfacher Sachbeschädigung auch auf die weitergehenden Vorwürfe bezieht. Zur Aufklärung dieser weiteren Vorwürfe sollen nun die Inhalte der sichergestellten Geräte auf ihre Beweiseignung hin ausgewertet werden.