Die verfügte Zwangsmassnahme ist folglich gesetzlich vorgesehen. 7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet wie gesehen den hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die weiteren ihm vorgeworfenen Sachbeschädigungen. Er hat allerdings zugegeben, am 24. November 2019 an zwei Orten den Tag «C.________» angebracht zu haben. Im Zusammenhang mit den weiteren Vorwürfen hat er die Aussage verweigert (vgl. EV vom 21. Januar 2020, Z. 82 ff. und 111 ff.).