7. 7.1 Die Durchsuchung als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]).