Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Frage nach den Zugangscodes für die sichergestellten Geräte nicht im Zusammenhang damit steht, ob er eine Siegelung dieser Geräte verlangt oder nicht. Er hätte die Passwörter auch nennen und dennoch eine Siegelung verlangen können. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Polizei mit der Information zum möglichen Datenverlust hinsichtlich der Frage der Siegelung auf den Beschwerdeführer Druck ausgeübt haben soll. Die Auskunft der Polizei, dass Daten verloren gehen können, wenn Geräte «gehackt» werden müssen, war schlicht korrekt.