Infolgedessen braucht hier die Frage, ob der Beschwerdeführer nachträglich eine Siegelung verlangt hat, gar nicht abschliessend beantwortet zu werden, da der Verzicht mit Blick auf das Nachstehende als endgültig zu betrachten ist: Es liegt weder eine Täuschung noch eine unrichtige behördliche Auskunft noch gar eine Straftat vor, die zum Verzicht auf Siegelung geführt hat. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Frage nach den Zugangscodes für die sichergestellten Geräte nicht im Zusammenhang damit steht, ob er eine Siegelung dieser Geräte verlangt oder nicht.