Demgemäss könnte sich der Beschwerdeführer auf eine Ungültigkeit seines Verzichtes auf Siegelung nur dann berufen, wenn seine Erklärung auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenen Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde. Infolgedessen braucht hier die Frage, ob der Beschwerdeführer nachträglich eine Siegelung verlangt hat, gar nicht abschliessend beantwortet zu werden, da der Verzicht mit Blick auf das Nachstehende als endgültig zu betrachten ist: Es liegt weder eine Täuschung noch eine unrichtige behördliche Auskunft noch gar eine Straftat vor, die zum Verzicht auf Siegelung geführt hat.