Die Beschwerdekammer ist in verschiedenen Entscheiden zum Schluss gekommen, dass Verzichte auf ein strafprozessuales Recht grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StPO zu überprüfen sind (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 243 vom 11. Januar 2012 betreffend Rückzug Einsprache; BK 18 69 vom 21. Februar 2018 betreffend gerichtliche Vereinbarung/Genehmigung; BK 19 207 vom 13. Mai 2019 betreffend Verzicht Privatklage).