In diesem Zusammenhang wäre auch gleich über den Verzicht der Siegelung anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2020 (Z. 262-277) zu befinden. Mit einer gewissen wohlwollenden Interpretation könnte die Laieneingabe vom 10. Februar 2020 tatsächlich als Siegelungsgesuch betrachtet werden. Immerhin