6. Zunächst ist zu erörtern, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 10. Februar 2020 nachträglich eine Siegelung verlangt hat. Dann käme prinzipiell das Verfahren gemäss Art. 248 StPO zur Anwendung; das Institut der Siegelung geht einer Beschwerde gegen die Durchsuchung vor (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 61 zu Art. 248 StPO mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 224 vom 8. August 2016 E. 2). In diesem Zusammenhang wäre auch gleich über den Verzicht der Siegelung anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2020 (Z. 262-277) zu befinden.