Der Beschwerdeführer ist durch den Durchsuchungsbefehl unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl ist einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus jedoch beantragt, ihm sei die Löschung der ausgewerteten Daten nach Abschluss des Falles zu bestätigen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit diesem Antrag geht der Beschwerdeführer über den Streitgegenstand, welcher durch die angefochtene Verfügung bestimmt wird, hinaus.