Die vorliegend neben dem Durchsuchungsbefehl zusätzlich verfügte «Beschlagnahme» weist zufolge dieser Praxis keine Beschlagnahmewirkung auf. Bis die beiden elektronischen Geräte ausgewertet sind, befinden sie sich im Stadium der (vorläufigen) Sicherstellung i.S.v. Art. 263 Abs. 3 StPO. Somit handelt es sich einzig beim Durchsuchungsbefehl um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Es ist davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde dagegen richtet. Der Beschwerdeführer ist durch den Durchsuchungsbefehl unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert.