Die Beschwerdekammer hat Ende 2019 entschieden, dass zu durchsuchende Beweismittel erst nach erfolgter Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen sind. Vorher kann die Staatsanwaltschaft noch gar nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 396 vom 22. Oktober 2019 E. 2.2). Die vorliegend neben dem Durchsuchungsbefehl zusätzlich verfügte «Beschlagnahme» weist zufolge dieser Praxis keine Beschlagnahmewirkung auf.