BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Verfügungen unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer hat Ende 2019 entschieden, dass zu durchsuchende Beweismittel erst nach erfolgter Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen sind.