4. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, er wisse, was es heisse, Daten zu versiegeln und einen Zugangscode freizugeben. Falls Daten gelöscht würden, könne er diese nicht wieder herstellen. Der Schaden könne gross werden. Er habe vor allem auf eine Siegelung verzichtet, weil ihm gesagt worden sei, dass durch eine Siegelung die Rückgabe der Geräte deutlich verlängert werde. Weil ihm gesagt worden sei, dass alle Daten eventuell gelöscht würden, habe er die Zugangscodes gegeben und auf sein Recht, die Aussage zu verweigern, verzichtet. Dies jedoch bloss aus der Angst, er könnte die Daten verlieren. Das Strafverfahren beziehe sich