3. Die Generalstaatsanwaltschaft hält in der Sache fest, in Anbetracht der mehrfachen Sachbeschädigung, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, müsse die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme bejaht werden. Dies auch ohne dass dem Beschwerdeführer konkret in Aussicht gestellt werden müsste, bis wann ihm die Geräte zurückgegeben würden. Eine mildere Massnahme sei nicht erkennbar.