Es bestehe die Gefahr der Ausforschung seiner Persönlichkeit durch Einsicht in Chats, Fotos, Nachrichten, Telefonverbindungen etc. Die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Anlasstat vom 24. November 2019, welche er zugegeben habe, sei durch die Auswertung der persönlichen Daten auf den Datenträgern überschritten. Es fehle zudem eine Fristangabe, innerhalb welcher die Untersuchungsbehörden die Gegenstände zurückgeben würden. Er beantrage eine Bestätigung der Löschung der von der Polizei und / oder des Gerichtes ausgewerteten Daten nach Abschluss des Falles.