2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einsichtnahme in die Daten seines Mobiltelefons und seines Laptops stelle einen schwerwiegenden Eingriff in seine private Sphäre dar. Die Einsichtnahme sei bereits ab dem 21. Januar 2020 anlässlich der Einvernahme durch die Polizei erfolgt. Es sei richtig, dass er an dieser Einvernahme bezüglich einer sofortigen Siegelung informiert worden sei. Hingegen sei er anlässlich der Einvernahme durch die Polizisten unter Druck gesetzt worden, damit er die Passwörter preisgebe. Im Einvernahmeprotokoll sei folgender Satz nicht erwähnt: