nur diese war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. In ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer replizierte am 1. März 2020 und hielt an seinem Antrag fest.