7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Der obsiegenden Beschuldigten ist eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Beizug eines Anwaltes im Beschwerdeverfahren ist gerechtfertigt. Da es sich vorliegend nicht um Antragsdelikte handelt (Art. 35 GPR) kommt der Staat für die Entschädigung auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.6). Die Entschädigung wird pauschal auf CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.