Mit Blick darauf ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass Hinweise auf störenden Lärm im Sinne von Art. 25 GPR fehlen und damit keine Verletzung dieser Gemeindevorschrift vorliegt. Die Einstellung ist zu Recht erfolgt. Bei dieser Ausgangslage ist es auch nicht relevant, ob die Traktorfahrten als dringende landwirtschaftliche Arbeiten zu beurteilen sind und sie unter die Ausnahmebestimmung fallen. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers sind eben- 4 falls nicht geeignet, etwas am Ausgang des Verfahrens zu ändern. Die Beschwerde ist abzuweisen.