Faszikel Edition Gemeinde E.________). Damit gibt es keine Anhaltspunkte, dass die für die Arbeitszone A3 geltenden Lärmgrenzwerte nicht eingehalten sind und somit störender Lärm im Sinne von Art. 25 Abs. 2 des Gemeindepolizeireglements vorliegt. Gemäss dem Fachbericht des beco vom 13. Dezember 2016 macht die LSV zudem keinen Unterschied bezüglich Wochentag, Wochenende oder Feiertag. Bezüglich Lärmschutz kann daher auch nicht vorgeschrieben werden, wann Arbeiten ausgeführt werden dürfen. Mit Blick darauf ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass Hinweise auf störenden Lärm im Sinne von Art.