6. Jedoch ergeben sich aus dem früheren Entscheid der BVE vom 9. März 2017 (RA Nr. 110/2016/148) im Zusammenhang mit dem Baugesuch der Beschuldigten betreffend die Parzelle Nr. F.________ in der Arbeitszone A3 relevante Angaben betreffend Lärmschutz. Für diese Zone gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) IV gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung des Bundesrates (LSV; SR 814.41). Die Planungswerte betragen während der akustischen Nachtzeit von 19.00 bis 07.00 Uhr 55dB(A) und während der akustischen Tageszeit von 07.00 bis 19.00 Uhr 65 dB(A).