Der Betriebsstandort muss sich auch mit Blick auf die Ausführungen im Entscheid der BVE vom 9. März 2017 auf der Parzelle Nr. F.________ befinden, welche sich in der Arbeitszone A3 befindet und auch unmittelbar an die Liegenschaft des Beschwerdeführers angrenzt. Damit ist es nicht relevant, was die BVE im vom Beschwerdeführer als Beilage 4 eingereichten Entscheid vom 9. Dezember 2020 entschieden hat. Dieser Entscheid betrifft ein neues Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. G.________ und ist damit im Zusammenhang mit den beanstandeten Lärmimmissionen am Betriebsstandort nicht relevant.