Es ist nicht ersichtlich, weshalb Art. 25 GPR ein anderes Rechtsgut als die LSV schützen sollte. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher ausgeführt und ergibt sich auch nicht aus den Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 (Nr. 100.2018.355U und Nr. 100.2018.363U), welche sich nicht in materieller Hinsicht zu einer Verletzung von Art. 25 GPR äussern. Zudem ist festzuhalten, dass der Gemeinde bei der Auslegung ihrer Vorschriften ein grosses Ermessen zusteht.