4. 4.1 Art. 25 Abs. 2 GPR verbietet während der Nachtruhe jeglichen die Ruhe oder den Schlaf störenden Lärm, wobei dringende landwirtschaftliche Arbeiten und Notstandsarbeiten ausgenommen seien. Aus der Formulierung dieser Bestimmung ergibt sich, dass nicht grundsätzlich jeder Lärm, sondern nur der störende verboten ist. Bei der Prüfung, ob ein Verstoss gegen Art. 25 Abs. GPR vorliegt, geht es daher um die Beurteilung, was als störender Lärm gilt. Bei dieser Ausgangslange ist es nicht zu beanstanden, dass die Lärmgrenzwerte der Lärmschutzverordnung des Bundesrates angewendet werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Art.