Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c) oder Prozesvoraussetzungen definitinv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse eingetreten sind (Bst. d). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.