2 Rüge, wonach Art. 301 StPO verletzt sei (Mitteilung an den Anzeiger), betrifft ebenfalls nicht das vorliegende Verfahren. Darauf ist nicht einzutreten. Gegen die allfällig verweigerte Auskunftserteilung in anderen Verfahren hat der Beschwerdeführer separat Beschwerde einzureichen (vgl. BOSSHARD/LANDSHUT, in Schulthess Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18a zu Art. 301 StPO mit Verweis auf RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 301 StPO).