Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahren sind ausschliesslich die Anzeigen des Beschwerdeführers betreffend Lärm, welche im Verfahren BM 18 53203 von der Staatsanwaltschaft behandelt worden sind. Die Einhaltung von arbeitsrechtlichen Vorschriften (Arbeitszeit) ist nicht zu beurteilen. Selbst wenn diese Vorwürfe strafrechtlich relevant sein sollten, ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Betreffend der sinngemäss gerügten Verletzung des Beschleunigungsgebotes fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.