Er gilt folglich als Geschädigter. Zudem will er Parteirechte ausüben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2018.355U vom 9. Mai 2019 sowie Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2020 an die Staatsanwaltschaft). Im vorliegenden Strafverfahren kommt ihm daher Parteistellung zu (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung auch unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.