_, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 12. bzw. 27. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde sowie die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Die Beschuldigte beantragte zusätzlich, die Parteikosten für ihre anwaltliche Vertretung seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Februar 2021 und hielt sinngemäss an den gestellten Anträgen fest.