Dagegen reichte der Strafund Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Dezember 2020 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und der Staatsanwaltschaft seien zweckdienliche Weisungen zur Weiterführung der Verfahren zu erteilen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 12. bzw. 27. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde sowie die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer.