1. Der Straf- und Zivilkläger reichte bei der Gemeinde E.________ Anzeigen gegen die Beschuldigte wegen Nachtlärms (Motorengeräusche) ein. Mit Verfügungen vom 29. November 2017 und 30. April 2020 verzichtete die Gemeinde E.________ auf die Ausfällung von Bussen zum Nachteil der Beschuldigten. Gegen diese Verfügungen reichte der Straf- und Zivilkläger bei der Staatsanwaltschaft Einsprache ein.